Konfessionelle Wohlfahrt

Rolle der konfessionellen Wohlfahrt im 20. Jahrhunder

von Kornelia Becker-Oberende

„Durch die Weimarer Verfassung wird dem Staat die Gesetzgebungskompetenz für das Armenwesen, die Wandererfürsorge, Jugendfürsorge, das Gesundheitswesen und die Fürsorge für die Kriegsteilnehmer zugeschrieben. Die konfessionellen Verbände sehen in der Sozialdemokratie ihren Gegner. Deren wohlfahrtspolitische Konzepte wie Kommunalisierung und Entkonfessionalisierung der Wohlfahrtspflege, gilt es abzuwehren. Das katholische Zentrum, welches den Arbeitsminister stellt, plädiert vehement für den Vorrang nichts taatlicher Wohlfahrtspflege, die seit 1920 nicht mehr als „privat“ sondern als „frei“   bezeichnet werden. Die Sorge der konfessionellen Wohlfahrtsverbände durch die Sozialisierungsmaßnahmen der Sozialdemokratie vereinnahmt zu werden, führt zum Aufbau einer schlagkräftigen Lobby. Die Gesamtorganisationen der Caritas, Inneren Mission und Zentralwohlfahr tsstelle der deutsche n Juden übernimmt die Lobbyarbeit. Dies mündet in der Aufnahme der freien Wohlfahrtsverbände in die Weimarer Verfassung (Art. 138.2.2), zur Sicherung ihres Erhaltes und zum Leidwesen derer, die eine konsequente Verstaatlichung der Sozialen Arbeit fordern.“

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