Helge Meves: Dulden oder Anerkennen?

Laizismus und Toleranz im Zwiespalt

Kann ein Motorrad fahrender Sikh unter Berufung auf seine religiöse Pflicht, einen Turban zu tragen, Befreiung von der allgemein geltenden Helmpflicht verlangen? In Großbritannien sehr wohl, in Dänemark haben dies Gerichte abgelehnt. Darf eine Lehrerin in einer öffentlichen Schule Kippa, Kopftuch oder Habit tragen? In Frankreich keineswegs. In Deutschland wurde zwischen 2003 und 2015 in acht Bundesländern nur das Kopftuch, nicht aber Kippa oder Habit verboten, seitdem geht es in allen Bundesländern auch mit Kopftuch.

Die Anzahl dieser Beispiele ließe sich fast beliebig erweitern und lässt einen ersten Befund zur Lage der Gewissens-, Religions- und Bekenntnisfreiheit zu: in verschiedenen Ländern werden die gleichen Rechte mal garantiert, geschützt, gesichert oder aber eingeschränkt, vorenthalten, ausgeschlossen. Da sich alle diese Länder auf dasselbe Grundrechtsverständnis berufen, erscheint dieses, mithin die Toleranz des politischen Umganges, miteinander fragil.

Das Recht auf Gewissens-, Religions- und Bekenntnis-freiheit ist unter den uns vertrauten Menschenrechten sicherlich das historisch Ehrwürdigste. Seit der englischen Bill of Rights 1689, der nordamerikanischen Declaration of Independence 1776 und der französischen Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen 1789 gehört es zum Grund-bestand und ist es konstitutionell für die modernen Verfassungen. Aus den neuzeitlichen Erfahrungen der Verfolgung, Vertreibung und des Krieges um Glaubensfragen willen sollte es die Menschen davor schützen, dass sie in Gewissens-, Religions- und Bekenntnisangelegenheiten bedrängt oder gar auf eine verpflichtet werden wie es damit ein Menschenrecht wird, nach seinen Vorstellungen zu

glauben, nicht zu glauben, entsprechend zu bekennen, ohne wegen dieser Entscheidung diskriminiert zu werden. Freiheit von Bevormundung und Freiheit zum Bekenntnis gehören zusammen, können in Konflikt kommen und werfen Fragen nach der Toleranz auf.

Dulden und Erleiden

Toleranz erfordert dieser doppelten Bedeutung wegen Gründe dafür, warum etwas toleriert wird, obgleich es abgelehnt, für falsch oder schlecht gehalten wird. Im ältesten Toleranzkonzept wird die für überlegen oder richtig gehaltene eigene Position nicht durchgesetzt, weil dies zu aufwendig wäre: eine Religion könnte etwa in einem Land zwar in einer klaren Minderheit sein, aber der Ärger um sie nicht lohnen oder die wirtschaftlichen Beziehungen belasten. Die Minderheiten-Religion wird dabei toleriert im Sinne von erlaubt, geduldet oder ertragen. Den Rahmen für diese Duldungstoleranz legt dabei die Mehrheitsseite fest, die Kopftuchträgerin darf Lehrerin werden oder nicht oder der Turbanträger wird für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft oder nicht.

Ungleich bessere Chancen haben in diesen Konflikten zwischen Freiheit von Bevormundung und Freiheit zum Bekenntnis die Religionen, die in diesen Konflikten machtförmiger organisiert sind. Im deutschen Staatskirchenrecht etwa sind die evangelischen und katholischen gegenüber altkonfessionellen oder Freikirchen in einer solchen Position. Werden Religionen hingegen weniger als Religionen, sondern als Bedrohung wahrgenommen, haben sie ungleich schlechtere Chancen. Tradierte Vorurteile und Ängste haben dies beim Judentum, politisch geschürte beim Islam bewirkt. Und wie die Entscheidungen jeweils auch ausfallen, bleibt diese Duldungstoleranz immer einseitig obrigkeitsstaatlich und die Religionsfreiheit nur eine halbe.

Respektieren und Anerkennen

„Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein; sie muss zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen.“ bemerkte Goethe zu dieser Duldungstoleranz. Eine Anerkennungs- bzw. Respekttoleranz kann einige der Mängel der Duldungstoleranz umgehen, indem sie die Verhältnisse nicht ein- sondern wechselseitig versteht.

Der Tolerierende kann bei diesem Konzept die Meinung des Tolerierten wie bei der Duldungstoleranz für falsch oder schlecht halten. Die Gründe, warum er diese Meinung aber dennoch toleriert, sind so etwas wie höhere Trümpfe, die aber nur höher sind, weil sie in einem gemeinsamen Spiel für beide gelten. Die Spielregeln sind die Normen, die beide – wie auch evtl. hinzukommende – in einem gemeinsamen Prozess legitimieren und die daher anerkannt werden können, auch wenn die jeweilige Begründung nicht geteilt oder gar abgelehnt wird. Die einseitige Zuschreibung von Freiheiten durch einen Tolerierenden gegenüber einem Tolerierten wie bei der Duldungstoleranz ist durch den gemeinsamen respektvollen Prozess der Anerkennung ersetzt. Das Verhältnis zwischen Freiheit von Bevormundung und Freiheit zum Bekenntnis wird gemeinsam bestimmt und die Religionsfreiheit wird so eine ganze.

Laizismus und Toleranz

Eine konsequente laizistische Gesellschaft wird bei der Kopftuchfrage für ein Verbot eintreten, da damit die Trennung von Kirche und Staat, genauer religiösem Bekenntnis und politischer Öffentlichkeit, und damit der Zweck des Laizismus realisiert sind. Sie muss damit über die genannten Probleme hinaus aber in Kauf nehmen, dass der Staat damit seine Neutralität bei der Gewissens-, Religions- und Bekenntnisfreiheit aufgibt, indem er eine atheistische bzw. agnostische Weltanschauung vertritt sowie jede und jeden auf deren Begründung verpflichtet. Und auch die Anerkennungstoleranz kann sie nicht realisieren, weil diese voraussetzen würde, dass sich die Tolerierenden und Tolerierten eben mit ihren Unterschieden in Glaubensfragen begegnen. Ist die Religion aber erst zur Privatsache gemacht und aus der Öffentlichkeit verbannt, fehlen sowohl Anlässe als auch Voraus-setzungen dafür, sich wechselseitig respektvoll in einem Anerkennungsprozess gegenüberzutreten. Toleranz muss gelernt werden, was erst in pluralistischen Gesellschaften möglich ist – in laizistischen Gesellschaften dagegen geht mit der Pluralität die Toleranz verloren.

Zivilgesellschaftliche Zumutungen

Die für den Anerkennungsprozess öfters geforderte Beschränkung auf säkulare und den Verzicht auf den Gebrauch religiöser Argumente aber ist nicht nur überflüssig und eine mindestens unfaire Zumutung der Säkularen gegenüber den Religiösen. Sie wirft weitere Probleme auf.

Zunächst führt der Ausschluss religiöser Argumente nicht auf eine neutrale Ebene der Debatte, sondern wie beim Laizismus zur Hegemonie säkularer Argumente. Diese aber sind keineswegs weniger partikular als religiöse. In den Hirntod-Debatten etwa aber ist deutlich geworden, dass sich Todesverständnis und -kriterien nicht konsensual bestimmen lassen; etliche geschlechts-bezogenen Diskriminierungserfahrungen zeichnen sich eben dadurch aus, dass sie nicht jeder und jedem generell zugänglich sind. Werden strittige moralische und Wertfragen zur Privatsache erklärt, bevorteilt dies weiter moralisch-politische Überzeugungen, die um das Ideal individueller Autonomie zentriert sind. Es ist ohne Zweifel ein Gewinn, dass derartige Menschenrechte in den letzten Jahrzehnten immer mehr Anerkennung gefunden haben. Es fällt aber auf, dass mit diesem liberalegoistischen Zugang bei kollektiven Menschen-rechten, wie etwa dem Eigentumsstatus und Schutz des Gemeinbesitzes und der Allmende, kaum menschen-rechtliche Fortschritte erkennbar sind.

Der Grund des Glaubens wie auch der jeweiligen Ent-scheidung dafür, dagegen oder für etwas anderes ist in der Tat etwas Unverfügbares. Religiöse Argumente allerdings sind im Unterschied dazu durchaus reflek-tierte und damit ernstzunehmende moralische Argumente sowie von säkularen kaum zu unterscheiden. Eine solidarische Gesellschaft etwa kann debattiert werden mit Rekurs auf die Gottesebenbildlichkeit, die Nächstenliebe, die Gemeinsamkeit der Würde wie auch mit Rekurs auf die Klassenzugehörigkeit oder die Verantwortung gegenüber der Lebenswelt und den darin verschwisterten Genossen. Erst eine ganze Religionsfreiheit lässt diesen Reichtum in einer Debatte zu.

Helge Meves; Jahrgang 1961; Schriftsetzer, Soziologe und Philosoph, Referent im Bereich Strategie und Grundsatzfragen Bundesgeschäftsstelle DIE LINKE, Veröffentlichungen und Infos unter www.helgemeves.de

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