Karl-Helmut Lechner: Religionsfreiheit und Linke Politik (Teil 3)

Das „Privilegienbündel“ der Körperschaft des öffentlichen Rechts

In das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurden 1949 im Artikel 140 die Bestimmungen der Weimarer Verfassung übernommen. Darin verleiht es anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Status der „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (KdöR), in Verbindung mit dem so genannten „Privilegienbündel“. Über die mit dem Charakter als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) zugestandenen Einzelbefugnisse konnte zur Weimarer Zeit noch keine Einigung erzielt werden. Heute allerdings, nach der langen Rechtsprechungstradition seit 1949, besteht weitgehend Einigkeit über die praktische Bedeutung der Körperschaften im Sinne des Art. 137 V WRV.

Die Qualitäten des „Privilegienbündels“ sind: Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich verfasste Personenverbände. Sie beruhen aber nicht, wie alle „normalen“ KdöR — z. B. Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Universitäten usw. — auf gesetzlicher Grundlage und sind daher keine Träger mittelbarer Staatsverwaltung. Im Gegenteil: Sie sind vom Staat unabhängig und ausdrücklich keiner Staatsaufsicht unterworfen. Mit der Verleihung des Körperschaftsstatus sind die allgemeine Rechtsfähigkeit und weitere öffentlich-rechtliche Befugnisse verbunden. Am wichtigsten ist die interne umfassende Gewährung der Rechtssetzung, die an keine Vorgaben wie das Vereinsrecht gebunden ist.

Die Rechtsetzungsbefugnis bedeutet auch die Dienstherrenfähigkeit der KdöR, kraft derer die Kirchen auf Grund von Kirchengesetzen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse mit Pfarrern und Kirchenbeamten begründen können, ohne an staatliches Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht gebunden zu sein. Zur Korporationsqualität gehört auch die Befugnis, Sachen durch Widmung den Charakter einer besonders privilegierten Sache zu verleihen (res sacrae). Beispiel hierfür sind Kirchenglocken oder kultische gottesdienstliche Geräte. Zu den Befugnissen wird auch das Parochialrecht gerechnet, d. h. das Recht, die Mitglieder entsprechend der örtlichen Zuständigkeitsregelung kraft Wohnsitz in Anspruch zu nehmen. Ein wichtiger Anwendungsbereich des Körperschaftsstatus ist das Kirchensteuerrecht und das Recht, kirchliche Friedhöfe zu betreiben.

Angesichts des Finanzgebarens so mancher Kirchenoberen ist es sicher interessant und gut zu wissen: Auch die Konkurs-Unfähigkeit ergibt sich nach derzeitiger Rechtsprechung aus dem Körperschaftscharakter. Das heißt, das jeweilige Bundesland muss für ein insolventes Bistum aufkommen und dessen Schulden übernehmen.

All diese Besonderheiten lassen sich aus den im Art. 137 V WRV formulierten Merkmalen der dauerhaften Existenz und den dafür notwendigen Merkmalen körperschaftlicher, öffentlich-rechtlicher Art ableiten. Da sie als „gleiche Rechte“ (Art. 137 V 2 WRV) vom Staat zu gewähren sind, ist dabei jede Differenzierung gegenüber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unzulässig.

Gleichbehandlung für islamische Gemeinden?

Ein Teil der etwa 4 Millionen Musliminnen und Muslime in Deutschland sind in religiöser Hinsicht bis heute ausschließlich in ca. 2.600 Vereinen organisiert. Sie haben sich auf diese Weise zum Betrieb eines Gebetsraums oder einer Moschee zusammengeschlossen oder betreiben in ihrem vielfältigen islamischen Gemeindeleben auch Frauen-, Studierenden- und Jugendvereine. Der Organisationsgrad ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Während sich in einigen Ländern bereits in den 9oer-Jahren solche Vereine als Moscheenzusammenschlüsse auf Landesebene gebildet haben, ist dies in anderen Bundesländern noch nicht gelungen.

Warum tut es aber nicht auch ein „religiöser Verein“? Hätte das nicht für beide Seiten manches vereinfacht? Zwei Dinge muss man dazu wissen: Das Bürgerliche Gesetzbuch beschrieb ursprünglich einen „religiösen Verein“ als einen Zusammenschluss, dessen Tätigkeit auf die Erreichung eines einzelnen, speziellen religiösen Ziels gerichtet ist, z.B. einen religiösen Kindergarten zu betreiben. Ein Verein hat also nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen und weltanschaulichen Lebens seiner Mitglieder zum Ziel. Damit unterscheidet er sich grundlegend von einer Religionsgemeinschaft, die sich der allseitigen Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben widmet.

Sodann: Religiöse Vereine hatten bis November 2001 das so genannte „Religionsprivileg“. Sie konnten nicht verboten werden. Nach dem Anschlag auf das World-Trade-Center vom 11. September 2001 in New York „reformierte“ die SPD/GRÜNE-Regierung diese Sonderregelung im Vereinsgesetz. Sie legte fest, dass künftig Art. 9 II GG für ein mögliches Verbot auch auf religiöse Vereine Anwendung finden sollte. Dort heißt es: „Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ Für Nicht-Juristen völlig unauffällig wurden die durch das Recht auf freie Religionsausübung privilegiert behandelten Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen durch diese Änderung völlig dem normalen Vereinsrecht angeglichen. Laut der neuen Gesetzeslage kann der Staat sie jetzt von Fall zu Fall verbieten; und das wurde auch bereits mehrfach praktiziert. Die Rechtsform eines Vereines ist damit für die islamischen Gemeinden keine ehrliche und korrekte Lösung.

Seitdem wollten sie natürlich lieber den Status als KdöR haben und bewarben sich darum. Islamische Gemeinschaften hatten sich eigentlich auch schon seit den 90ern um Anerkennung als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bemüht. Die Anträge wurden an die im jeweiligen Land zuständige Stelle, zumeist das Kultusministerium, gerichtet und doch meist abschlägig beschieden. So wurde etwa jener des „Islamrat Schleswig-Holstein“ im Januar 1990 abgelehnt. Ihre Begründung der Ablehnung fußte meistens auf dem Argument, wonach die beantragenden Gemeinden ausschließlich ein juristischer Verein seien und nicht über eine ausreichende Anzahl von natürlichen Personen als eingetragene Mitglieder verfügten. In anderen Fällen verfolgten die Antragsteller ihre Anträge nicht weiter. So hatte DITIB 1987 in Berlin einen Antrag auf Anerkennung als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ gestellt, diesen ab 1994 allerdings nicht weiter betrieben, weil bis dato an sie kein abschließender Bescheid erging. Auch war es vor allem den sunnitischen Gemeinden bislang nicht möglich, diesen für christliche und jüdische Religionsgemeinschaften normalen Status beim KdöR in den jeweiligen Bundesländern zu erlangen. Die einzige islamische Organisation, die frühzeitig diese Aufnahme durchsetzen konnte, ist die Gemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ). Sie bildet bislang die große Ausnahme, als Muslime im Jahr 2013 in Hessen und im Jahr darauf in Hamburg den Status als Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt zu haben.

Obwohl mit dem Körperschaftsstatus eine „besondere Wahrnehmung in der Gesellschaft“ verbunden ist (so formuliert in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2000, BVerfGE 102), erfüllt seine Verleihung selbstverständlich nicht automatisch alle Anliegen islamischer Organisationen. Allerdings verbinden einige Vertreter islamischer Verbände die große Erwartung, dass der Körperschaftsstatus ihnen ein Gefühl der Sicherheit verschafft, und er eröffnet die Möglichkeit auf Verhandlungen für gewünschte Kooperationen.

Die Zuerkennung des Körperschaftsstatus

Der Artikel 137 V WRV nennt als unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung als KdöR, dass es sich bei der die beantragende Gruppe plausibel um eine „Religionsgesellschaft“ handeln und sie die Gewähr der Dauer bieten muss. Das wird anhand der „Verfassung“ der antragstellenden Religionsgemeinschaft und ihrer Mitgliederzahl geprüft. Zuständig sind nach Art. 137 VIII WRV die Länder der Bundesrepublik.

Bei der Frage nach weiteren Verleihungsvoraussetzungen war lange umstritten, ob eine besondere Anerkennungswürdigkeit bzw. Hoheitsfähigkeit vorliegen muss, etwa der kulturell hochstehenden Qualität der inneren Ordnung und des Bekenntnisses. Bisher sind die erforderlichen Kriterien folgendermaßen entschieden: Zunächst wird eine prognostische Einschätzung der Dauerhaftigkeit anhand der aktuellen Mitgliederzahl und ihres Gesamtzustands vorgenommen, dann wird die ausreichende Finanzausstattung geprüft und schließlich die Intensität des Gemeinschaftslebens begutachtet. Bei Vorliegen der Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 II GG für private Vereinigungen ist die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unzulässig. Daraus aber ergibt sich wiederum für die Religionsgemeinschaft das Gebot der grundsätzlichen Rechtstreue und eine absolute Gewähr für die Einhaltung der fundamentalen Verfassungsprinzipien, die in Art. 79 III GG stehen. Eine über diese hier genannten Voraussetzungen hinausgehende Staatsloyalität darf nicht verlangt werden.

Die bisher verlangte besondere „Rechtstreue“ zum Staat und das Verlangen einer demokratischen Binnenstruktur innerhalb der Religionsgemeinschaft sind durch das Grundsatzurteil des BVerfG vom 19.12.2000 hinfällig geworden. Dabei war es um die Anerkennung der Religionsgesellschaft der Zeugen Jehovas gegangen (BVerfGE 102,370).

Dazu muss man wissen: Die Zeugen Jehovas waren während der Nazi-Zeit und danach weiter 40 Jahre lang in der DDR verboten und verfolgt gewesen. Der Grund: sie widersetzen sich in tiefer Verachtung und religiöser Ablehnung der jeweiligen Staatsmacht. Daran hat sich bis heute nichts geändert. In ihrer Glaubenspraxis entzogen sie sich, wo immer möglich, deren verhassten Zugriff. KZ und Gefängnis waren die Folgen. Im Jahr 1991, kurz nach der Wende, beantragten nun die Zeugen Jehovas im Land Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Dies wurde verweigert. Die Begründung: Die Zeugen Jehovas würden in ihren religiösen Lehren jedes politische System und damit auch die Verfassungsordnung des Grundgesetzes als „Bestandteil der Welt Satans“ ansehen. Der Anspruch KdöR zu werden, setze aber ein positives Grundverhältnis der Religionsgemeinschaft zum Staat voraus.

Das von den Zeugen Jehovas angerufene Bundesverfassungsgericht lehnte im Jahr 2000 nach langen Wegen durch die Instanzen die Auffassungen der staatlichen Behörden zu ihren Gunsten ab. Denn, so führte das Gericht dazu aus: „… es ist dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat verwehrt, Glauben und Lehre als solche zu bewerten…. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Mittel zur Erleichterung und Entfaltung der Religionsfreiheit. … Er ist in das freiheitliche Staatskirchenrecht des Grundgesetzes eingebettet. Dieses Staatskirchenrecht hat die Religionsfreiheit zum leitenden Bezugspunkt. Es hat Staatskirche und Staatsreligion abgeschafft. Es achtet die Grundsätze der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse, und es gewährleistet, dass der Körperschaftsstatus die Freiheitlichkeit des Religionsverfassungsrechts insgesamt nicht schmälert.“

Der Religionsfreiheit des Grundgesetzes widerspricht außerdem eine Forderung nach einer demokratischen Binnenstruktur der Religionsgemeinschaften. Denn die Religionsgemeinschaft als der „Grundrechtsträger“ muss ihr Handeln nicht am Staatsinteresse orientieren. Dies aber würde unberechtigterweise von einer Religionsgemeinschaft verlangen, ihr Wirken nach dem Modell des demokratischen Staates, seine Verfassungsordnung und die dort niedergelegten Werte „loyal“ auszurichten.

Das Verfahren zur Anerkennung als KdöR nimmt an unterschiedlichen Stellen auf die Merkmale der antragstellenden Religionsgemeinschaft Bezug. Anstelle einer einzigen einheitlichen Entscheidung über die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft ist vorgesehen, eine lange Reihe einzelner konkreter Rechtsfragen zu klären. Jede Einzelfrage bedarf jeweils einer gesonderten Entscheidung. Beispielsweise geht der Einrichtung von bekenntnisgebundenem Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG eine umfassende Prüfung voraus, ob die den Antrag stellende Religionsgemeinschaft die hierfür bestehenden rechtlichen Bedingungen erfüllt und somit als Kooperationspartner für einen solchen Unterricht „anerkannt“ werden kann. In Hessen z.B. wurde vor der Einführung von bekenntnisgebundenem islamischem Religionsunterricht durch Fachgutachten geprüft, ob die antragstellenden Verbände mit gut ausgebildeten akademischen Lehrern den Unterricht bestreiten können.

In ähnlicher Weise wurden auch vor dem Abschluss der Verträge in Hamburg mit islamischen Gemeinden mehrere Gutachten darüber eingeholt, ob diese wirklich Religionsgemeinschaften sind und als Vertragspartner für die Hansestadt in Frage kommen. Das gleiche Problem stellt sich, wenn z.B. eine örtliche Gemeinde Träger eines islamischen Friedhofs werden will. Entschieden wird in dieser Weise auch bei der Zulassung von religiösen Seelsorgern in Justizvollzugsanstalten oder im Militärdienst. Nach dem vierten, fünften oder sechsten Gutachten darüber, ob der Islam in Deutschland eine Religionsgesellschaft ist, sollte sich allmählich wohl Routine einstellen. Das wirkt allmählich politisch schikanös, wenn jedes Mal „das Rad neu erfunden“ werden muss. Die hier bislang existierenden bzw. bewusst aufgerichteten Hürden für den Zugang von sunnitischen und schiitischen Gemeinden zum Status „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (KdöR), sollten schließlich ohne große juristische Klimmzüge zu überwinden sein.

Der Status „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ist anschlussfähig

Der Status KdöR für islamische Gemeinden ermöglicht zunächst einmal die Gleichbehandlung der größten religiösen Minderheit mit den anderen großen Religionsgemeinschaften in der BRD. Aus Stellungnahmen islamischer Organisationen ist zu erkennen, dass im Fokus deren Strebens nach rechtlicher Anerkennung die Hoffnung auf gesellschaftliche Aufwertung steht. Sie wird von ihnen als Voraussetzung und auch als Garant gesehen, als Bedingung der Möglichkeit für eine umfassende Religionsausübung. Islamische Gemeinschaften

wünschen eine weitergehende gesellschaftliche Teilhabe, als sie heute gemeinhin stattfindet, und zwar durch Wertschätzung und durch die Förderung ihrer Aktivitäten z.B. im Bereich der Wohlfahrtspflege.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist noch vieles zu tun: einzelne Aspekte der rituellen Glaubenspraxis im Bildungsbereich, im sozialen Engagement islamischer Gemeinschaften, sowie in der finanziellen Absicherung dieser Aktivitäten sind zu regeln. Einige dieser Probleme – wie der islamische Religionsunterricht oder die Bestattung nach islamischen Riten – sind bislang nur exemplarisch gelöst worden. Als Einzelfallentscheidungen beschränken sie sich auf einige wenige Bundesländer. Um eine praktische Religionsfreiheit im Sinne des Grundgesetzes zu gewährleisten, bedürfen viele der bestehenden Initiativen zur Umsetzung islamischer Religionspraxis der Vertiefung, der Vervollständigung und der Ausweitung auf alle Bundesländer und Kommunen.

Dabei müssen wir festhalten: Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Status KdöR ist allein Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Das Grundgesetz sagt dazu: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig … Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“ Der Status KdöR ist gerade darin anschlussfähig, weil es keine zwingenden Auflagen zur Ausgestaltung durch das Grundgesetz gibt: Weder ist die „Kirchen“-Steuererhebung über die Finanzämter zwingend, noch ist der Beamtenstatus ihrer religiösen Funktionsträger vorgeschrieben; der „Dritte Weg“ im Arbeitsrecht ist gestaltbar bzw. braucht erst gar nicht einführt zu werden.

Das Projekt linker Religionspolitik

Konkretes Projekt linker Religionspolitik muss es sein, die Bedingungen für die Erteilung des Status „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ nach Art. 140 GG für die islamischen Gemeinden in der BRD herzustellen. Hier besteht aktueller Handlungsbedarf. Dabei geht es im Kern gar nicht um mühselige Änderungen im Religionsverfassungsrecht selbst. Es geht um den politischen Willen und darum, die öffentliche Meinung dafür zu gewinnen, endlich religionspolitisch umzusetzen, was nach Verfassung und höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich ist. Eine emanzipatorische linke Religionspolitik tut alles dafür, Bedingungen zu entwickeln, auszubauen, und zu stabilisieren, was für die Befriedung religiöser Widersprüche in der Gesellschaft taugt. Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von dem „Gebot der Konkordanz“ und meint damit: „Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können …“ und nicht das eine Recht gegen das andere ausgespielt wird.

Dazu gehört grundlegend die Integration der gläubigen Individuen und ihrer Gemeinschaften in den demokratischen Rechtsstaat auf der Grundlage der garantierten Religionsfreiheit. Es wäre gut, wenn linke fortschrittliche Politik hier als respektvoll, zurückhaltend moderierend und vorantreibend wahrgenommen werden könnte. Besteht doch Demokratie gerade darin, Formen und Wege zu entwickeln, Konflikte, die es immer geben wird, geordnet und befriedend auszutragen. Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung können dazu mit ihren Mitteln beitragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der „Kopftuchentscheidung“ von 2003 – es ging um eine muslimische Lehramtsanwärterin – formuliert: Das Grundrecht der Glaubensfreiheit „erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben

oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen.“ (BVerfGE 108, 282)

Dem Staat ist dabei der Auftrag zur Neutralität durch das Grundgesetz vorgegeben. „Neutralität“ meint dabei die Anerkennung der widerstreitenden religiösen Interessen als grundsätzlich gleichwertig. Der Verfassungsauftrag der Neutralität gegenüber den Religionen und Weltanschauungen auf der einen Seite und dem in der Praxis erfolgreich geordnete religiösen Frieden innerhalb der Gesellschaft andererseits existieren nebeneinander und beziehen sich aufeinander. Sie entfalten Wirkung aufeinander. Denn diese vom Staat durch die Verfassung eingeforderte „Neutralität“ ist selbst ein in Geschichte und Gesellschaft eingebetteter Begriff. Die Erfahrungen aus dieser friedensstiftenden Praxis haben Einfluss auf die Auslegung der staatlichen Neutralitätspflicht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Denn das Grundgesetz enthält nicht, gleichsam wie eine „Heilige Schrift“, absolute und endgültige Antworten auf alle zentralen politischen Fragen. Das käme der Sakralisierung der Verfassung gleich, die so zu einer Art Bibel der Zivilreligion avancierte.

Die konkrete Ausgestaltung staatlicher Neutralität hängt davon ab, welche religiösen und traditionellen Traditionen an dem Ort, für den die gesetzgeberischen Entscheidungen zu treffen sind, vorherrschen. In der Praxis für den Alltag einer multikulturell geprägten Schule kann die notwendige Weite der staatlichen Neutralitätspflicht, etwa in Berlin oder in Bremen, völlig anders beurteilt werden, als etwa in einer Schule, deren Umgebung und religiöse Tradition „unversehrt“ katholisch oder evangelisch geprägt ist; beispielsweise in einer kleinen Stadt in Bayern oder auf dem Dorf in Schleswig-Holstein. Man stelle sich den Tumult vor, wenn der Berliner Landesgesetzgeber planen würde, so wie es in Bayern Vorschrift ist, an Berliner Schulen ein Kruzifix in allen Klassenzimmern aufzuhängen.

Eine gezielte politisch-programmatische Einflussnahme auf Glaubensinhalte oder Religionspraktiken hingegen, z.B. durch Bevorzugung oder Benachteiligung konkreter Gruppierungen innerhalb einer Religionsgemeinschaft und damit einer im Grunde wieder laizistischen Position, würde die Autonomie von Religion und Politik und auch die weltanschauliche Neutralität des Staates verletzen. Die täglich zu erlebende Realität in den Schulen macht eine staatliche Distanz beim Thema Religion nicht möglich. Sich raus zu halten geht eben nicht. Der Träger einer Schule kann sich in der Praxis nicht, scheinbar konsequent, darauf zurückziehen, für seine Schule sei die geltende Neutralitätspflicht im Sinne einer „distanzierenden“ möglicherweise „religionsfernen“ Neutralität auszulegen. So als gehe ihn das alles gar nichts an. Und im gleichen Moment belehrt ihn ein Blick auf seinen Schulhof, wie Protestanten, Katholiken, russisch- oder griechisch-orthodoxe Christen, Sunniten, Schiiten, Aleviten, Juden, Buddhisten und Hinduisten aufeinandertreffen und unter sich durchaus auch über religiöse Themen streiten.

Diese jungen Menschen lassen ihren Glauben, wie auch ihre religiösen Konflikte nicht morgens daheim in ihren vier Wänden. Religion, die Vielzahl ihrer Erscheinungsformen und auch die mit ihnen entstehenden Konflikte, gehören genauso zur Schule, wie die Menschen, die sie besuchen. Die Schule als „religionsfreien“ Raum gibt es nur ohne seine religiösen Schülerinnen und Schüler, die religionsfreie Gesellschaft nur ohne all die Menschen, die sich religiös definieren. Die Verpflichtung des Staates zur religiösen Neutralität umfasst seine Pflicht, den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gewährleisten. Eine emanzipatorische linke Politik bewegt sich in diese Richtung.

Laizismus und Säkularismus sind, und da können wir sehen, wie fortschrittlich die Weimarer Verfassung von 1919 ihre Festlegungen getroffen hat, selbst Weltanschauungen. Weltanschauungen unter vielen und neben vielen anderen. Wer nicht will, dass die Pfaffen mein Denken bestimmen, der kann auch nicht wollen, dass Parteifunktionäre und deren „Ideologiebeauftragte“ oder – wie 1905 nach dem Gesetz zur Laïcité in Frankreich – die „Kultuspolizei“ darüber das Sagen haben, was in meinem Kopf vor sich geht und wie ich zu glauben und danach zu handeln habe.

Die gesellschaftlichen Akteure haben es selbst in der Hand, ob sie die religiöse oder antiklerikale Keule gegeneinander schwingen wollen! Oder ob sie religiösen Frieden in der Gesellschaft durch Religionsfreiheit gewährleisten wollen. Die Religionsfreiheit aber ist eine wesentliche Voraussetzung zum Erhalt des säkularisierten Rechtsstaates.

Ein klassisches Ziel linker Politik!

Quellen:

FoWiD – Grafik „Religionszugehörigkeiten“. FoWiD – Geschäftsstelle der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland und der Welt. Leipziger Straße 60. D -10117 Berlin. Die Verwendung der Grafik „Religionszugehörigkeiten“ auf Seite 13 hat uns freundlicherweise Herr Dr. Carsten Frerk gestattet.

Hans Michael Heinig: „Die Verfassung der Religion“, Tübingen 2014.

Christoph Link: „Kirchliche Rechtsgeschichte“, München 2010.

Niklas Luhmann: „Die Religion der Gesellschaft“, Frankfurt 2000.

Franz Mehring: „Geschichte der Deutschen Sozialdemokratie“, Zweiter Teil 1863 bis 1891, Stuttgart 1898.

Riem Spielhaus und Martin Herzog: „Die rechtliche Anerkennung des Islams in Deutschland“, Friedrich-Ebert-Stiftung, 2015.

Ulrich Rhode S J: „Grafiken zum Staats-Kirchenrecht“. Die Grafiken auf den Seiten 5 und 10 hat uns freundlicherweise Herr Professor Ulrich Rohde SJ, Pontificia Università Gregoriana, Piazza della Pilotta, 4 in 00187 Roma zur Verwendung in dieser Broschüre überlassen.

Christian Walter: „Religionsverfassungsrecht“, Tübingen 2006.

Verfassungsgehende Deutsche Nationalversammlung, 59. Sitzung am 17.06.1919, Stenographische Berichte der Verhandlungen der Nationalversammlung, Bd. 329 und 336, Berlin 1920.

https://religionskritik.blog.rosalux.de/2018/12/03/karl-helmut-lechner-religionsfreiheit-und-linke-politik-teil-1/

https://religionskritik.blog.rosalux.de/2018/12/11/karl-helmut-lechner-religionsfreiheit-und-linke-politik-teil2

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert