Buchtipp: Deutschland als multireligiöser Staat

 

Warum sind Kruzifixe in Deutschlands Klassenzimmern verfassungswidrig, das Tragen eines Kopftuches oder einer Nonnentracht als Lehrerin jedoch nicht? Und warum kann man dann das tragen einer Burka in Schulen verbieten, auf der Straße jedoch nicht? Der Staatsrechtler Hans Markus Heimann erläutert an aktuellen Beispielen, wie Religionsfreiheit im Grundgesetz geschützt wird und dieses Verfassungsrecht im Verhältnis zu anderen Verfassungsrechten vom Bundesverfassungsgericht gewichtet wird.

 

„Deutschland als multireligiöser Staat ‑ Eine Herausforderung“ ist 2016 im S. Fischer Verlag in Frankfurt/Main erschienen und kostet im Buchhandel 22,99 Euro. Dem Autor gelingt es verfassungsrechtliche Fragestellungen auch für Nichtjuristen nachvollziehbar und anregend zu beschreiben. Dabei stellt er das Verfassungsrecht als historisch gewachsenes und nicht starres System dar, welches sich verändernden gesellschaftlichen Anforderungen anpassen muss. Dabei ist er kein Pedant und stellt Widersprüche in der Systematik heraus, die trotzdem weiterhin bestehen bleiben können, während er anregt verschiedene Gesetze hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit neu zu interpretieren und entsprechend verändern.

„Genau betrachtet sind die gegenwärtigen Verfassungsregelungen die politische Antwort auf den religiös-gesellschaftlichen Zustand unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs vor Inkrafttreten des Grundgesetzes. Sie bilden ein im Verhältnis zur Religion grundsätzlich säkulares Staatsverständnis ab, das als Kompromiss der Beratungen zum Grundgesetz einzelne christlich-deutsche Traditionen berücksichtigt und auf diese Weise spezifische deutsche Elemente des ursprünglichen Staatskirchenrechts in bekenntnisneutraler Formulierung fort schreibt – ähnlich, wie dies schon die Weimarer Reichsverfassung getan hatte.“ (Seite 23)

Konflikte gibt es auch zwischen bezüglich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Staßburg. „Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag und kann als solcher eine rechtliche Wirkung im innerstaatlichen Rechtsraum erst über den »nationalen Anwendungsbefehl« erlangen. Dieser erfolgt in Deutschland auf Grundlage von Art. 59 Abs.2 GG, wodurch zugleich die Position der EMRK in der innerstaatlichen Normenhierarchie bestimmt wird: die eines einfachen Bundesgesetzes. Daraus ergibt sich, dass alle Normen des Grundgesetzes über der EMRK angesiedelt sind und bei einem Widerspruch zwischen EMRK und Grundgesetz eigentlich Letzteres vorgeht. Die normhierarchische Vorstellung, dass die EMRK wie das Recht der Europäischen Union über dem Grundgesetz stehe und ihm gegenüber unbedingten Anwendungsvorrang genieße, ist daher unzutreffend.“ (Seite 86f)

Das Neutralitätsgebot im Grundgesetz verbietet dem Staat einer bestimmten Religion einen Vorzug gegenüber anderen Weltanschauen und Religionen zu geben. Die Religionsfreiheit ist ein hohes Grundrecht, daher bedarf die Einschränkung dieses Grundrechts die eindeutige und nicht milder zu lösender Konflikt mit einem oder mehreren gleichwertigen Grundrechten. Dadurch erklärt sich auch, dass eine Lehrerin zwar ein Kreuz, eine Nonnentracht oder ein Kopftuch tragen darf, aber keine Burka oder Kleidungsstücke, die die Durchführung des Unterrichts verunmöglichen würde, da „die vom Grundgesetz vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (einschließlich der Schule) würde in einem solchen Fall größeres Gewicht haben, als die Religionsfreiheit der muslimischen Frau“ (Seite 108). Auch für Schüler*innen gilt die Anforderung an die Kommunikation, weshalb auch diesen die Burka dort verboten werden kann. Ob es allerdings im öffentlichen Raum verboten werden kann, verneint der Staatsrechtler.

Auch Arbeitsrecht, Finanzierung, Religionsunterricht oder der „Gotteslästerungsparagraf“ § 166 StGB wird auf den 249 Seiten anschaulich und verständlich abgewogen.

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