Das „Privilegienbündel“ der Körperschaft des öffentlichen Rechts
In das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurden 1949 im Artikel 140 die Bestimmungen der Weimarer Verfassung übernommen. Darin verleiht es anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Status der „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (KdöR), in Verbindung mit dem so genannten „Privilegienbündel“. Über die mit dem Charakter als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) zugestandenen Einzelbefugnisse konnte zur Weimarer Zeit noch keine Einigung erzielt werden. Heute allerdings, nach der langen Rechtsprechungstradition seit 1949, besteht weitgehend Einigkeit über die praktische Bedeutung der Körperschaften im Sinne des Art. 137 V WRV.